Kreissportbund
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Aktuelles
 
„Ehrenamtspauschale“ – Gefährdung der Gemeinnützigkeit?
 
Sportvereine, die ihre Satzung ändern müssen, um die sog. Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder zu zahlen, haben nun bis zum 31. Dezember 2010 dafür Zeit. Das Bundesministerium der Finanzen hat auf Initiative des Deutschen Olympischen Sportbundes diese Fristverlängerung beschlossen, um den Tagungsrhythmen der Sportvereine Rechnung zu tragen.

Durch die 2007 eingeführte Ehrenamtspauschale wird Vereinen gemäß § 3 Nr. 26a EStG ermöglicht, pauschale Zahlungen an ehrenamtliche Vorstandsmitglieder bis zu 500,- Euro jährlich (oder 41,66 monatlich) zu zahlen.

Da es sich bei der Ehrenamtspauschale um eine Aufwandsentschädigung für die geleistete Tätigkeit im Verein handelt, ist als erstes eine Satzungsgrundlage erforderlich, die es dem Verein gestattet, ehrenamtliche Vorstandstätigkeiten im Verein zu vergüten.

Eine solche Satzungsregelung könnte wie folgt aussehen:

1. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

2. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.

4. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

 
 
Quelle:
LSB Niedersachsen
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