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28.01.2022

Regelungen des COVID-19-Abhilfegesetzes aufgrund der Corona-Pandemie bis Ende August 2022 verlängert!

Mit dem COVID-19-Abmilderungsgesetz hatte der Gesetzgeber auf die pandemiebedingten Einschränkungen reagiert und Erleichterungen für Vereine geschaffen. Diese Regelungen sind bis zum 31. August 2022 verlängert worden.

 

Die Regelungen im Überblick:

 

- Vorstände, deren Amtszeit bis zum 31.08.2022 abläuft, bleiben weiterhin, zumindest bis zu diesem Datum, im Amt.

 

- Außerdem können Mitgliederversammlungen weiterhin auch ohne Satzungsgrundlage als virtuelle oder hybride Versammlung durchgeführt werden.

 

- Es gelten weniger strenge Voraussetzungen für die Beschlussfassung durch die Mitglieder im Umlaufverfahren.

 

- Der Vorstand ist nicht verpflichtet, eine Mitgliederversammlung in Präsenzform einzuberufen, wenn es das Pandemiegeschehen nicht erlaubt oder eine Durchführung in elektronischer Form für Verein oder Mitglieder nicht zumutbar ist.

 

Quelle: Artikel 15 des Aufbauhilfegesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Teil 1 Nr. 63, vom 14.09.2021, Seite 4147 ff.

 

Hier geht es zur Internetseite: Gesetzliche Erleichterungen für Vereine in der Corona-Krise

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